1. Elterngeld und Kindergeld (14 Aufgaben)

F arbeitet für 250 € brutto im Monat als Haushaltshilfe. Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit bei der Minijob-Zentrale über das Haushaltsscheckverfahren angemeldet. Er versteuert das Arbeitseinkommen pauschal. F bekommt die 250 € also auch netto ausbezahlt. Nach der Geburt ihres Kindes arbeitet F nicht mehr. Stattdessen erhält sie jetzt Elterngeld und Bürgergeld.

In welchem Gesetz ist das Elterngeld geregelt?


Lösung: BEEG BEEG. ElterngeldG Elterngeldgesetz Bundesgesetz_zur_Einführung_von_Elterngeld_und_Elternzeit
Begründung:

Das steht im BEEG, dem Bundesgesetz zur Einführung von Elterngeld und Elternzeit.



2. Elterngeldhöhe

F arbeitet für 250 € brutto im Monat als Haushaltshilfe. Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit bei der Minijob-Zentrale über das Haushaltsscheckverfahren angemeldet. Er versteuert das Arbeitseinkommen pauschal. F bekommt die 250 € also auch netto ausbezahlt. Nach der Geburt ihres Kindes arbeitet F nicht mehr. Stattdessen erhält sie jetzt Elterngeld und Bürgergeld.

In welchem Paragrafen ist die Höhe des Elterngeldes geregelt? Das steht in §

BEEG.
Lösung: 2
Begründung: Das steht in § 2 BEEG.

3. Elterngeldhöhe

F arbeitet für 250 € brutto im Monat als Haushaltshilfe. Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit bei der Minijob-Zentrale über das Haushaltsscheckverfahren angemeldet. Er versteuert das Arbeitseinkommen pauschal. F bekommt die 250 € also auch netto ausbezahlt. Nach der Geburt ihres Kindes arbeitet F nicht mehr. Stattdessen erhält sie jetzt Elterngeld und Bürgergeld.

Wie viel Elterngeld erhält F monatlich, wenn sie keinen Antrag auf Eltergeld plus stellt (Streckung des Elterngeldes)?


Lösung: 300
Begründung: Das steht in § 2 Absatz 4 BEEG.

4. Anrechenbares Einkommen

F arbeitet für 250 € brutto im Monat als Haushaltshilfe. Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit bei der Minijob-Zentrale über das Haushaltsscheckverfahren angemeldet. Er versteuert das Arbeitseinkommen pauschal. F bekommt die 250 € also auch netto ausbezahlt. Nach der Geburt ihres Kindes K arbeitet F nicht mehr. Stattdessen erhält sie jetzt 300 € Elterngeld und Bürgergeld.

Wie hoch ist unter Berücksichtigung von § 11b SGB 2 das anzurechnende Einkommen von F, wenn sie außer dem Elterngeld keine anderen Einkünfte hat?


Lösung: 20
Begründung:

Das Kindergeld gilt nach § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2nicht als Einkommen von F, sondern als Einkommen ihres Kindes K.

Das Elterngeld ist im Gegensatz zum Kindergeld Einkommen der Eltern. Die Anrechenbarkeit auf Bürgergeld ist in § 10 Absatz 5 BEEG geregelt. Danach sind von den 300 € Elterngeld 250 € anrechnungsfrei, weil F vor der Geburt des Kindes Arbeitseinkommen in dieser Höhe erhielt. Wenn 250 € von den 300 € Elterngeld anrechnungsfrei sind, bleiben 50 € anrechenbar. Davon sind allerdings die Absetzbeträge des § 11b Abs. 1 SGB 2 abzuziehen. Im Falle des Elterngeldes sind dies die Versicherungskosten nach § 11b Abs. 1 Nr. 3. An deren Stelle ist nach § 6 Bürgergeld-VO mindestens eine Versicherungspauschale von 30 € abzuziehen. Es verleiben somit 20 € anrechenbares Einkommen (50-30=20).



5. Elterngeld ohne Verdienstausfall?

F arbeitet für 250 € brutto im Monat als Haushaltshilfe. Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit bei der Minijob-Zentrale über das Haushaltsscheckverfahren angemeldet. Er versteuert das Arbeitseinkommen pauschal. F bekommt die 250 € also auch netto ausbezahlt. Nach der Geburt ihres Kindes K arbeitet F weiter bei ihrem bisherigen Arbeitgeber für 250 €. Steht F nach § 2 Absatz 4 BEEG auch jetzt noch ein Anspruch auf Elterngeld in der bisherigen Höhe zu?


A. Ja.
B. Nein. Sie bekommt nur noch 50 €, weil sie sich 250 € dazu verdient.
C. Nein. Sie bekommt gar kein Elterngeld mehr, weil sie jetzt durch die Geburt ihres Kindes keinen Verdienstausfall mehr hat.
Begründung: Die Elterngeldhöhe ist in § 2 Absatz 4 BEEG geregelt. Nach dessen Absatz 3 vermindert sich durch eine Erwerbstätigkeit nach der Geburt des Kindes in der Regel die Höhe des Elterngeldes. Das gilt aber nach Absatz 4 nicht für das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages. Daher stehen F auch nach der Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung unverändert 300 € Mindestelterngeld zu.

6. Zusammensetzung des anzurechnenden Eiunkommens

F arbeitet für 250 € brutto im Monat als Haushaltshilfe. Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit bei der Minijob-Zentrale über das Haushaltsscheckverfahren angemeldet. Er versteuert das Arbeitseinkommen pauschal. F bekommt die 250 € also auch netto ausbezahlt. Nach der Geburt ihres Kindes K arbeitet F weiter bei ihrem bisherigen Arbeitgeber für 250 €. Sie bekommt daneben Elterngeld und zusätzlich Bürgergeld für sich und ihr Kind.

Welche Einkünfte sind zu Lasten der Bedarfsgemeinschaft bei der Ermittlung ihrer Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen?


A. Arbeitseinkommen als Einkommen von F
B. Elterngeld als Einkommen von F.
C. Kindergeld als Einkommen von F.
D. Bürgergeld als Einkommen von F
E. Kindergeld als Einkommen von K.
F. Sozialgeld als Einkommen von K.
Begründung:

Der Begriff des Einkommens ist in § 11 Absatz 1 SGB 2 als Einküfte definiert. Dazu zählen für F ihr Arbeitseinkommen und das Elterngeld. Dieses ist nach § 10 Absatz 5 Satz 2 BEEG teilweise anrechenbar, weil F vor der Geburt ihres Kindes kein Arbeitseinkommen von 300 € gehabt hat.

Das Kindergeld ist nach § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2 Einkommen von K.

Das Bürgergeld gilt nach den den §§ § 5 Absatz 1 SGB 2 und § 9 Absatz 1 SGB 2 nicht als darauf anzurechnendes Einkommen.



7. Anzurechnendes Erwerbseinkommen

F arbeitet für 250 € brutto im Monat als Haushaltshilfe. Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit bei der Minijob-Zentrale über das Haushaltsscheckverfahren angemeldet. Er versteuert das Arbeitseinkommen pauschal. F bekommt die 250 € also auch netto ausbezahlt. Nach der Geburt ihres Kindes K arbeitet F weiter bei ihrem bisherigen Arbeitgeber für 250 €. Sie bekommt daneben Elterngeld und zusätzlich Bürgergeld für sich und ihr Kind.

Wie hoch ist das auf das Bürgergeld anzurechnende Erwerbseinkommen von F unter Berücksichtigung der ihr zustehenden Absetzbeträge? Das sind

€.
Lösung: 120
Begründung:

F hat ein Arbeitseinkommen von 250 netto. Da F unter 400 € verdient, steht ihr nur die Werbungskostenpauschale von 100 € zu. Es verbleiben 150 € Arbeitseinkommen (250-100=150). Davon ist nach nach § 11b Absatz 1 Nummer 6 der Erwerbstätigenfreibetrag abzuziehen. Dieser wird nach § 11b Absatz 3 SGB 2 von dem 100 € übersteigenden Bruttoeinkommen gebildet. 20% von 150 € sind 30 €. Zieht man diesen Erwerbstätigkeitsfreibetrag ab, verbleiben 120 € anrechenbares Erwerbseinkommen.

250 € Einkommen
-100 € Freibetrag nach § 11b Absatz 2 SGB 2
- 30 €Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Absatz 3 SGB 2
120 € anrechenbares Erwerbseinkommen



8. Elterngeldanrechnung

F arbeitet für 250 € brutto im Monat als Haushaltshilfe. Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit bei der Minijob-Zentrale über das Haushaltsscheckverfahren angemeldet. Er versteuert das Arbeitseinkommen pauschal. F bekommt die 250 € also auch netto ausbezahlt. Nach der Geburt ihres Kindes K arbeitet F weiter bei ihrem bisherigen Arbeitgeber für 250 €. Sie bekommt daneben Elterngeld und zusätzlich Bürgergeld und Sozialgeld für ihr Kind.

In welcher Vorschrift ist die Anrechnung von Elterngeld auf Bürgergeld geregelt? Das steht in §

BEEG.
Lösung: 10
Begründung: Das steht in § 10 Absatz 5 Satz 2 BEEG.

9. Absatz?

F arbeitet für 250 € brutto im Monat als Haushaltshilfe. Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit bei der Minijob-Zentrale über das Haushaltsscheckverfahren angemeldet. Er versteuert das Arbeitseinkommen pauschal. F bekommt die 250 € also auch netto ausbezahlt. Nach der Geburt ihres Kindes K arbeitet F weiter bei ihrem bisherigen Arbeitgeber für 250 €. Sie bekommt daneben Elterngeld und zusätzlich Bürgergeld für sich und ihr Kind.

In welchem Absatz des § 10 BEEG ist die Anrechnung von Elterngeld auf Bürgergeld geregelt? Das steht in Absatz

von § 10 BEEG.
Lösung: 5
Begründung: Das steht in § 10 Absatz 5 Satz 2 BEEG.

10. Anzurechnendes Elterngeld

F arbeitet für 250 € brutto im Monat als Haushaltshilfe. Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit bei der Minijob-Zentrale über das Haushaltsscheckverfahren angemeldet. Er versteuert das Arbeitseinkommen pauschal. F bekommt die 250 € also auch netto ausbezahlt. Nach der Geburt ihres Kindes K arbeitet F weiter bei ihrem bisherigen Arbeitgeber für 250 €. Sie bekommt daneben Elterngeld und zusätzlich Bürgergeld und Sozialgeld für ihr Kind.

Wie hoch ist das auf das Bürgergeld anzurechnende Elterngeld von F ohne die Berücksichtigung von Absetzbeträgen? Das sind

€.
Lösung: 50
Begründung:

Nach § 10 Absatz 5 Satz 2 BEEG ist das Elterngeld bis in Höhe von 300 € nur anrechnungsfrei in Höhe des nach § 2 Absatz 1 BEEG erzielten Einkommens. Damit ist das im letzen Jahr vor der Geburt durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen gemeint. Da im Falle der F dem Elterngeld von 300 € nur 250 € Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes gegenüberstanden, sind 250 € des Elterngeldes anrechungsfrei und 50 € des Elterngeldes anrechenbar.



11. Einkommen von K

F arbeitet für 250 € brutto im Monat als Haushaltshilfe. Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit bei der Minijob-Zentrale über das Haushaltsscheckverfahren angemeldet. Er versteuert das Arbeitseinkommen pauschal. F bekommt die 250 € also auch netto ausbezahlt. Nach der Geburt ihres Kindes K arbeitet F weiter bei ihrem bisherigen Arbeitgeber für 250 €. Sie bekommt daneben Elterngeld und zusätzlich Bürgergeld für sich und ihr Kind.

Wie hoch ist das anrechenbare monatliche Einkommen von K unter Berücksichtigung der Absetzbeträge? Das sind

€.
Lösung: 250
Begründung:

Das Kindergeld beträgt nach § 6 BKGG 250 € im Monat. Nach § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB 2 gilt das Kindergeld als Einkommen des Kindes, weil K dieses benötigt. Denn K hat keine anderen Einkünfte. Vom Kindergeld ist keine Versicherungspauschale abzuziehen, weil es sich um Einkommen des Kindes handelt und Kindern nach § 6 Nummer 2 Bürgergeld-VO idR keine Versicherungspauschale zusteht.



12. Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft

F arbeitet für 250 € brutto im Monat als Haushaltshilfe. Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit bei der Minijob-Zentrale über das Haushaltsscheckverfahren angemeldet. Er versteuert das Arbeitseinkommen pauschal. F bekommt die 250 € also auch netto ausbezahlt. Nach der Geburt ihres Kindes K arbeitet F weiter bei ihrem bisherigen Arbeitgeber für 250 €. Sie bekommt daneben Elterngeld und zusätzlich Bürgergeld für sich und ihr Kind.

Wie hoch ist das darauf anzurechnende gesamte monatliche Einkommen der Bedarfsgemeinschaft? Das sind

€.
Lösung: 420
Begründung:

F hat ein Arbeitseinkommen von 250 netto. Da F unter 400 € verdient, steht ihr nur die Werbungskostenpauschale von 100 € zu. Es verbleiben 150 € Arbeitseinkommen (250-100=150). Davon ist nach nach § 11b Absatz 1 Nummer 6 der Erwerbstätigenfreibetrag abzuziehen. Dieser wird nach § 11b Absatz 3 SGB 2 von dem 100 € übersteigenden Bruttoeinkommen gebildet. 20% von 150 € sind 30 €. Zieht man diesen Erwerbstätigkeitsfreibetrag ab, verbleiben 120 € anrechenbares Erwerbseinkommen.

250 € Einkommen
-100 € Freibetrag nach § 11b Absatz 2 SGB 2
- 30 €Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Absatz 3 SGB 2
120 € anrechenbares Erwerbseinkommen

Dazu kommt der anrechenbare Teil des Elterngeldes. Da dem Elterngeld in Höhe von 250 € Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes gegenübersteht, sind nur 50 € des Elterngeldes nach § 10 Absatz 5 Satz 2 BEEG anrechenbar. Davon geht keine Versicherungspauschale ab, weil F an Stelle der Versicherungskosten schon die Werbungskostenpauschale abgezogen wurde.

Dazu kommt nach § 6 BKGG noch das Kindergeld von 250 €. Zusammen ergibt dies ein Einkommen von 420 € (120+250+50=420).

120 € anrechenbares Erwerbseinkommen
+ 50 € Elterngeld nach § 10 Absatz 5 BEEG
+250 € Kindergeld nach § 6 Absatz 1 BKGG als Einkommen von K
420 € anrechenbares Einkommen der Bedarfsgemeinschaft



13. Kindergeld

M und F sind verheiratet und haben 5 eheliche Kinder in ihrem Haushalt. K1 ist 24 und studiert Biologie im Erststudium, K2 ist 22 und arbeitet nach abgeschlossener Elektrikerausbildung bereits Vollzeit. K3 ist 18 und macht gerade sein Abitur, Die 12-jährigen Zwillinge K4 und K5 gehen noch zur Schule. Wo im Bundeskindergeldgesetz steht, wer noch als Kind gilt? Das steht in §

BKGG.
Lösung: 2
Begründung: Das steht in § 2 Bundeskindergeldgesetz.

14. Kinder

M und F sind verheiratet und haben 5 eheliche Kinder in ihrem Haushalt. K1 ist 24 und studiert Biologie im Erststudium, K2 ist 22 und arbeitet nach abgeschlossener Elektrikerausbildung bereits Vollzeit. K3 ist 18 und macht gerade sein Abitur, die 12-jährigen Zwillinge K4 und K5 gehen noch zur Schule. Wer gilt noch als Kind im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes?


A. K1
B. K2
C. K3
D. K4
E. K5
Begründung:

Da K1 noch unter 25 Jahre alt ist, studiert und somit für einen Beruf ausgebildet wird, steht K1 nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 a) Bundeskindergeldgesetz Kindergeld zu.

K2 ist volljährig und hat seine Berufsausbildung bereits abgeschlossen, gilt somit nach § 2 BKGG nicht mehr als Kind und erhält deswegen kein Kindergeld.

Der 18-jährige K3 ist zwar auch volljährig, geht aber noch zur Schule und wird somit ebenso wie K1 für einen Beruf ausgebildet, weshalb K3 nach § 2 Abs. 2 Nr.2 a) BKKG Kindergeld zusteht. Die Zwillinge haben einen Anspruch auf Kindergeld, weil sie minderjährig sind.