1. Überblick über das Sozialsystem (31 Aufgaben)

Angehende Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter benötigen in vielen Berufsfeldern der Sozialen Arbeit Handlungskompetenzen und Beratungskompetenzen, wie sie die soziale Absicherung ihrer Klientinnen und Klienten verbessern können. Dazu müssen die Studierenden mit dem Aufbau des Sozialgesetzbuchs vertraut gemacht werden.

Der zwanzigjährige alleinstehende Herr Pech ist nach einem Unfall im Haushalt dauerhaft erwerbsunfähig. Er hat weder Einkommen noch Vermögen. Welche Leistung steht ihm zur Sicherung seines Lebensunterhalts zu und an welche Behörde soll er sich deswegen wenden? Er soll ...


A. bei der Arbeitsagentur Arbeitslosengeld nach den §§ 136 ff. SGB 3 beantragen.
B. beim Unfallversicherungsträger nach dem SGB 7 eine Unfallrente beantragen.
C. beim Jobcenter nach dem SGB 2 Bürgergeld beantragen.
D. bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente nach dem SGB 6 wegen voller Erwerbsminderung beantragen.
E. beim Sozialamt Hilfe für voll Erwerbsgeminderte nach den §§ 41 ff. SGB 12 beantragen.
F. beim Integrationsamt Hilfe für Behinderte nach dem SGB 9 beantragen.
Begründung:

(A) Arbeitlosengeld steht nach § 136 SGB 3 nur Arbeitslosen zu. Und arbeitslos ist nach § 138 SGB 3 nur, wer für den Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Da Herr Pech dauerhaft erwerbsunfähig ist, steht er nicht für den Arbeitsmarkt zur Verfügung, ist nicht arbeitslos und hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(B) Unfallversicherungsleistungen kann nach dem SGB 7 beanspruchen, wer einen Arbeitsunfall hatte. Dazu gehören auch Wegeunfälle. Aber nicht Unfälle im eigenen Haushalt. Daher hat Herr Pech keinen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen.

(C) Ansprüche auf Bürgergeld stehen nach den §§ 7 und 8 SGB 2 nur erwerbsfähigen Personen zu. Herr Pech ist aber erwerbsunfähig. Deshalb steht ihm kein Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 zu.

Rentenversicherungsleistungen wie eine Erwerbsminderungsrente stehen Herrn Pech schon deshalb nicht zu, weil er die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt haben kann (§§ 43 und 50 SGB 6).

Antwort E trifft zu. Herr Pech sollte beim Sozialamt als dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Hilfe wegen voller Erwerbsminderung stellen.

Für Behinderte richten sich die Versorgungsleistungen nach § 7 SGB 9 vorrangig nach den anderen Sozialgesetzbüchern. Herr Pech muss also zunächst seine Leistungsansprüche nach dem SGB 12 ausschöpfen und Hilfe für voll erwerbsgeminderte Personen nach den §§ 41 ff. SGB 12 beim Sozialamt beantragen.



2. Behördenname
Wie heißt die für die Gewährung des Bürgergeldes zuständige Behörde?
Lösung: Jobcenter
Begründung: Träger der SGB 2-Leistungen sind nach § 6 SGB 2 die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen. Sie bilden auf dem Gebiet jeder Kommune eine gemeinsame Einrichtung (§ 44 SGB 2). Sie führt die Bezeichnung Jobcenter (§ 6d SGB 2).

3. Handlungskompetenzen

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende und die Sozialhilfe sind wichtige Handlungsfelder sozialer Arbeit. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter müssen die für sie vorgesehenen Aufgaben bei der Arbeitsagentur, dem Jobcenter oder entsprechenden kommunalen Trägern wahrnehmen können. Insbesondere die Jugendämter, die Sozialämter und die Integrationsämter sind wichtige Arbeitgeber.

Welche Behörde ist für die Arbeitsvermittlung in erster Linie zuständig?


A. Das Jobcenter.
B. Das Sozialamt.
C. Die Arbeitsagentur.
D. Das Jugendamt.
Begründung:

Nach den §§ 2 und 33 SGB 3 sind die Arbeitsagenturen für die Arbeitsvermittlung zuständig. Das gilt nach § 14 Absätze 2 und 3 SGB 2 auch für Leistungsbezieher nach dem SGB 2.



4. Beratungskompetenzen

Die bei Behörden beschäftigten Sozialarbeiter müssen nach § 14 SGB 1 die Betroffenen beraten. Noch wichtiger ist die Beratung durch unabhängige Einrichtungen. Sie obliegt den dort beschäftigten Sozialarbeitern. Diese Beratung setzt Rechtskenntnisse und vor allem Methodenkenntnis vorraus.

Viele Fragen der Klienten werden die Sozialarbeiterinnen auch nicht beantworten können. Sie müssen sich also eigenständig in Rechtsgebiete neu einarbeiten können. Diese Einarbeitungsfähigkeit muss deshalb im Studium vermittelt werden.

Wichtig ist neben der Beratung in der Sache auch die Beratung über Kostenrisiken. Ist die Entscheidung über einen Widerspruch oder eine Klage gegen die vollständige oder teilweise Ablehnung einer Sozialleistung in der Regel kostenpflichtig?
A. Ja.
B. Nein.
C. Teilweise. Das gerichtliche Verfahren ist nach § 183 Satz 1 SGG kostenpflichtig, das Widerspruchsverfahren ist nach § 64 Absatz 1 SGB 10 kostenfrei.
Begründung: Nach den § 64 Absatz 1 SGB 10 und § 183 Satz 1 SGG und § 188 Satz 2 VwGO ist das Verfahren in der Regel kostenfrei.

5. Einarbeitungsfähigkeit

Es ist unmöglich, Studentinnen und Studenten in wenigen Stunden zu Experten auf allen Bereichen des Sozialrechts zu machen. Dies ist auch nicht notwendig. Aber Gesetzesstrukturen, Fachsprache und Entscheidungsabläufe müssen in dem Umfang vermittelt werden, der erforderlich ist, damit sie sich im Praktikum oder später im Beruf selbständig einarbeiten zu können. Dazu müssen sie in Gesetzen, Urteilen und Fachliteratur recherchieren können und die gefundenen Resultate auf ihre Probleme anwenden können.

In der beruflichen Praxis wird das Internet für die Recherche von Informationen immer wichtiger. Das gilt natürlich auch für den Bereich des Sozialrechts. Probieren Sie es aus:

Welche Behörde gewährt einen Vorschuss, wenn der Unterhaltspflichtige nicht mit dem Kind zusammenwohnt und er dem Kind nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt gewährt?
A. Das Sozialamt.
B. Das Jugendamt.
C. Die Familienkasse.
Begründung:

Der Fachbegriff für diese Sozialleistung heißt Unterhaltsvorschuss. Das zugrundeliegende Gesetz heißt Unterhaltsvorschussgesetz. Art. 62 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze bestimmt für Bayern, dass die Jugendämter für die Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes verantwortlich sind.

Eine Suchanfrage bei Google mit Zuständigkeit nach dem Unterhaltsvorschussgesetz würde sofort zu einem Treffer führen.



6. Recherchekompetenzen

Das Internet enthält über das Sozialrecht sehr viele wertvolle Informationen. Neben kostenpflichtigen Datenbanken wie JURIS gibt es unzählige ausgezeichnete kostenfreie Angebote, sofern man Suchstrategien besitzt, um diese finden zu können.

Studierende bringen in der Regel gute Recherche-Kenntnisse für das Internet mit. Viele wissen, dass nur die Wortkombination aus den einschlägigen Fachbegriffen zu Treffern führen kann. Und in der Regel wissen die Studierenden auch schon, dass die Eingabe umgangssprachlicher Suchbegriffe zwar nicht unmittelbar zu Treffern führt, wohl aber oft zu den einschlägigen Fachbegriffen. Und dass diese gegoogelten Fachbegriffe dann wieder als Suchbegriffe verwendet werden können, um Treffer zu erhalten.

Studierenden wissen aber oft nicht, dass der Wahrheitsgehalt aller Quellen verifiziert werden muss und wie das genau funktioniert. Informationen auf Internetseiten zu sozialrechtlichen Fragen sind häufig deshalb falsch, weil sich das Sozialrecht sehr schnell ändert und Interseiten häufig nicht schnell genug aktualisiert werden.

Ordne die links stehenden Dokumente den rechtsstehenden Kategorien VERBINDLICH und UNVERBINDLICH zu. Berücksichtige dabei die Art des Textes und die Vertrauenswürdigkeit des Herausgebers.

Gesetze im Bundesgesetzblatt muss zugeordnet werden zu Verbindlich

Broschüre über das Bürgergeld, herausgegeben vom Bundesministerium für Soziales muss zugeordnet werden zu Unverbindlich

Gesetze unter www.gesetze-im-internet muss zugeordnet werden zu Verbindlich

Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Soziales muss zugeordnet werden zu Verbindlich

Lehrbuch über Sozialhilferecht muss zugeordnet werden zu Unverbindlich

Gerichtsentscheidung aus einer juristischen Datenbank im Internet muss zugeordnet werden zu Unverbindlich

Informationen des Bundessozialministeriums über das Bürgergeld auf der offiziellen Homepage des Ministeriums muss zugeordnet werden zu Unverbindlich

Richtlinien, Erlasse und andere Verwaltungsvorschriften einer Bundesbehörde muss zugeordnet werden zu Unverbindlich

Im Internet unter der Homepage einer Landesregierung veröffentlichte Rechtsverordnung des Landes muss zugeordnet werden zu Verbindlich


Begründung: Gesetze sind natürlich verbindlich. Maßgebend ist das Bundesgesetzblatt. Bei der Veröffentlichung der Bundesministerien in Zusammenarbeit mit juris darf man allerdings davon ausgehen, dass diese Texte der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt entsprechen. Lehrbücher enthalten die Meinung des Autors und diese ist nicht verbindlich. Anders als Rechtsverordnungen stehen Verwaltungsvorschriften nicht einem Gesetz gleich. Sie unterscheiden sich von Rechtsverordnen dadurch, dass sie keine Außenwirkung gegenüber dem Bürger haben. Gesetze und Rechtsverordnungen werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind verbindlich. Werden sie auch im Internet veröffentlicht, ist der Text verbindlich, wenn er mit dem Bundesgesetzblatt übereinstimmt. Gerichtsentscheidungen entfalten in der Regel nur zwischen den Prozessparteien eine verbindliche Wirkung, aber nicht gegenüber der Allgemeinheit.

6. Recherchekompetenzen

Das Internet enthält über das Sozialrecht sehr viele wertvolle Informationen. Neben kostenpflichtigen Datenbanken wie JURIS gibt es unzählige ausgezeichnete kostenfreie Angebote, sofern man Suchstrategien besitzt, um diese finden zu können.

Studierende bringen in der Regel gute Recherche-Kenntnisse für das Internet mit. Viele wissen, dass nur die Wortkombination aus den einschlägigen Fachbegriffen zu Treffern führen kann. Und in der Regel wissen die Studierenden auch schon, dass die Eingabe umgangssprachlicher Suchbegriffe zwar nicht unmittelbar zu Treffern führt, wohl aber oft zu den einschlägigen Fachbegriffen. Und dass diese gegoogelten Fachbegriffe dann wieder als Suchbegriffe verwendet werden können, um Treffer zu erhalten.

Studierenden wissen aber oft nicht, dass der Wahrheitsgehalt aller Quellen verifiziert werden muss und wie das genau funktioniert. Informationen auf Internetseiten zu sozialrechtlichen Fragen sind häufig deshalb falsch, weil sich das Sozialrecht sehr schnell ändert und Interseiten häufig nicht schnell genug aktualisiert werden.

Ordne die links stehenden Dokumente den rechtsstehenden Kategorien VERBINDLICH und UNVERBINDLICH zu. Berücksichtige dabei die Art des Textes und die Vertrauenswürdigkeit des Herausgebers.

Gesetze im Bundesgesetzblatt muss zugeordnet werden zu Verbindlich

Broschüre über das Bürgergeld, herausgegeben vom Bundesministerium für Soziales muss zugeordnet werden zu Unverbindlich

Gesetze unter www.gesetze-im-internet muss zugeordnet werden zu Verbindlich

Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Soziales muss zugeordnet werden zu Verbindlich

Lehrbuch über Sozialhilferecht muss zugeordnet werden zu Unverbindlich

Gerichtsentscheidung aus einer juristischen Datenbank im Internet muss zugeordnet werden zu Unverbindlich

Informationen des Bundessozialministeriums über das Bürgergeld auf der offiziellen Homepage des Ministeriums muss zugeordnet werden zu Unverbindlich

Richtlinien, Erlasse und andere Verwaltungsvorschriften einer Bundesbehörde muss zugeordnet werden zu Unverbindlich

Im Internet unter der Homepage einer Landesregierung veröffentlichte Rechtsverordnung des Landes muss zugeordnet werden zu Verbindlich


Begründung: Gesetze sind natürlich verbindlich. Maßgebend ist das Bundesgesetzblatt. Bei der Veröffentlichung der Bundesministerien in Zusammenarbeit mit juris darf man allerdings davon ausgehen, dass diese Texte der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt entsprechen. Lehrbücher enthalten die Meinung des Autors und diese ist nicht verbindlich. Anders als Rechtsverordnungen stehen Verwaltungsvorschriften nicht einem Gesetz gleich. Sie unterscheiden sich von Rechtsverordnen dadurch, dass sie keine Außenwirkung gegenüber dem Bürger haben. Gesetze und Rechtsverordnungen werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind verbindlich. Werden sie auch im Internet veröffentlicht, ist der Text verbindlich, wenn er mit dem Bundesgesetzblatt übereinstimmt. Gerichtsentscheidungen entfalten in der Regel nur zwischen den Prozessparteien eine verbindliche Wirkung, aber nicht gegenüber der Allgemeinheit.

7. Recherchekompetenzen

Das Internet enthält über das Sozialrecht sehr viele wertvolle Informationen. Neben kostenpflichtigen Datenbanken wie JURIS gibt es unzählige ausgezeichnete kostenfreie Angebote, sofern man Suchstrategien besitzt, um diese finden zu können.

Studierende bringen in der Regel gute Recherche-Kenntnisse für das Internet mit. Viele wissen, dass nur die Wortkombination aus den einschlägigen Fachbegriffen zu Treffern führen kann. Und in der Regel wissen die Studierenden auch schon, dass die Eingabe umgangssprachlicher Suchbegriffe zwar nicht unmittelbar zu Treffern führt, wohl aber oft zu den einschlägigen Fachbegriffen. Und dass diese gegoogelten Fachbegriffe dann wieder als Suchbegriffe verwendet werden können, um Treffer zu erhalten.

Studierenden wissen aber oft nicht, dass der Wahrheitsgehalt aller Quellen verifiziert werden muss und wie das genau funktioniert. Informationen auf Internetseiten zu sozialrechtlichen Fragen sind häufig deshalb falsch, weil sich das Sozialrecht sehr schnell ändert und Interseiten häufig nicht schnell genug aktualisiert werden.

Ordne die links stehenden Dokumente den rechtsstehenden Kategorien VERBINDLICH und UNVERBINDLICH zu (schwierig).

Gesetze im Bundesgesetzblatt muss zugeordnet werden zu Verbindlich

Broschüre über das Bürgergeld, herausgegeben vom Bundesministerium für Soziales muss zugeordnet werden zu Unverbindlich

Gesetze unter www.gesetze-im-internet muss zugeordnet werden zu Verbindlich

Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Soziales muss zugeordnet werden zu Verbindlich

Lehrbuch über Sozialhilferecht muss zugeordnet werden zu Unverbindlich

Gerichtsentscheidung aus einer juristischen Datenbank im Internet muss zugeordnet werden zu Unverbindlich

Informationen des Bundessozialministeriums über das Bürgergeld auf der offiziellen Homepage des Ministeriums muss zugeordnet werden zu Unverbindlich

Richtlinien, Erlasse und andere Verwaltungsvorschriften einer Bundesbehörde muss zugeordnet werden zu Unverbindlich

Im Internet unter der Homepage einer Landesregierung veröffentlichte Rechtsverordnung des Landes muss zugeordnet werden zu Verbindlich


Begründung: Gesetze sind natürlich verbindlich. Maßgebend ist das Bundesgesetzblatt. Bei der Veröffentlichung der Bundesministerien in Zusammenarbeit mit juris darf man allerdings davon ausgehen, dass diese Texte der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt entsprechen. Lehrbücher enthalten die Meinung des Autors und diese ist nicht verbindlich. Anders als Rechtsverordnungen stehen Verwaltungsvorschriften nicht einem Gesetz gleich. Sie unterscheiden sich von Rechtsverordnen dadurch, dass sie keine Außenwirkung gegenüber dem Bürger haben. Gesetze und Rechtsverordnungen werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind verbindlich. Werden sie auch im Internet veröffentlicht, ist der Text verbindlich, wenn er mit dem Bundesgesetzblatt übereinstimmt. Gerichtsentscheidungen entfalten in der Regel nur zwischen den Prozessparteien eine verbindliche Wirkung, aber nicht gegenüber der Allgemeinheit.

8. Überprüfung von Quellen

Zunächst ist zwischen Texten und Gesetzen zu unterscheiden. Gesetze sind verbindlich. Sie sind in der amtlichen Fassung im Internet unter www.gesetze-im-internet.de zu finden. Texte (Kommentare, Lehrbücher, Broschüren Aufsätze oder Internetseiten) geben nur die subjektive Meinung des Autors wieder. Texte sind nicht verbindlich. Und deshalb müssen die Aussagen in einem Text immer mit Hilfe der Gesetze auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden. Das Auffinden des Gesetzes und der einschlägigen Vorschrift darin erfordert die Kenntnis der Gesetzesstrukturen. Hat man die Norm gefunden, wird man sie nur verstehen, wenn man die Fachsprache der Gesetze versteht. 

Wie überprüft man den Wahrheitsgehalt eines Textes aus dem Internet in rechtlicher Hinsicht?


A. Man sucht nach einer zweiten Quelle im Internet und überprüft, ob sich deren Aussagen mit der ersten gefundenen Quelle decken.
B. Man fragt andere Studentinnen und Studenten, ob die Aussagen in der gefundenen Internetquelle zutreffend sind.
C. Man sucht nach den einschlägigen Gesetzen und überprüft, ob die Aussagen der Quelle mit der Gesetzeslage übereinstimmen.
D. Ist die Gesetzeslage nicht eindeutig, weil Begriffe auslegungsbedürftig sind oder Ermessen auszuüben ist, muss man in Kommentaren oder Datenbanken nach Gerichtsentscheidungen, Lehrbüchern oder Aufsätzen in juristischen Fachzeitschriften recherchieren.
Begründung: Texte in Zeitungen, Büchern oder im Internet stellen lediglich Meinungen dar und diese sind nicht verbindlich. Gesetze und Rechtsverordnungen sind dagegen verbindliche Normen. Sollten sie mehrdeutig sein, Auslegungsspielräume zulassen, oder der Verwaltung ein Ermessen einräumen, sind andere Quellen heranzuziehen, insbesondere die dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen.

9. Lernzielkontrolle zum Thema Kompetenzen

Eine Sozialarbeiterin betreut eine ausländische Familie in Deutschland. Beide Eltern sind im Augenblick arbeitslos und haben zuvor noch kein volles Jahr in Deutschland gearbeitet. Sie wollen einen Antrag auf Bürgergeld stellen, können aber die sehr komplizierten Antragsformulare nicht ausfüllen. Sie verstehen die Fragen nicht und können auch die Antworten nicht selbst aufschreiben, weil sie die deutsche Sprache nicht in Schriftform beherrschen. Die Sozialarbeiterin versteht selbst auch einige Fragen in dem Formular nicht richtig. Welche Kompetenzen benötigt sie, um ihre Aufgabe zu erfüllen?


A. Handlungskompetenzen
B. Beratungskompetenzen
C. Einarbeitungsfähigkeit und Recherchekompetenzen
Begründung: Da die ausländische Familie nicht in deutsch schreiben kann, benötigt die Sozialarbeiterin alle Handlungskompetenzen für das Ausfüllen eines Hartz IV-Antrages. Da die Familie den Antrag aber selbst unterschreiben muss, muss die Sozialarbeiterin sie genau beraten, was in dem zu unterschreibenden Antragsformular steht. Da die Sozialarbeiterin selbst jedoch auch nicht alle Fragen des Formulars versteht, muss sie sich eigenständig in den Inhalt des des Texts und dessen rechtliche Bedeutung einarbeiten.

10. Säulen der sozialen Sicherung

Sozialversicherungsleistungen

erhalten nur die ,Mitglieder einer Sozialversicherung,
und nur, wenn sie ausreichend Beiträge eingezahlt haben
und nur, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist

Versorgungsleistungen

erhalten nur Personen, die in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat stehen,
wenn sie in eine Notlage geraten sind.

Fürsorgeleistungen

werden aus Steuermitteln finanziert,
dienen der Beseitigung einer Notlage,
die nicht durch Unterhaltsleistungen oder vorrangige Sozialleistungen abgewendet werden kann (Nachrang).

In Deutschland gibt es drei Säulen der sozialen Sicherung:
Sozialversicherungsleistungen, Versorgungsleistungen und Fürsorgeleistungen.

Zu welcher Säule der sozialen Sicherung gehört die Sozialhilfe nach dem SGB 12?


A. Sozialversicherungsleistungen.
B. Versorgungsleistungen.
C. Fürsorgeleistungen.
Begründung: Die Sozialhilfe wird aus Steuern und nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen finanziert und Anspruchsvoraussetzung ist die Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers.

11. Lernzielkontrollen

In Deutschland gibt es drei Arten von Sozialleistungen:

Sozialversicherungsleistungen, Versorgungsleistungen und Fürsorgeleistungen

Zu welcher Leistungsart gehört das Bürgergeld nach dem SGB 2?


A. Sozialversicherungsleistungen.
B. Versorgungsleistungen.
C. Fürsorgeleistungen.
Begründung: Das Bürgergeld wird aus Steuern und nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen sondern aus Steuern finanziert und Anspruchsvoraussetzung ist die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft des Leistungsempfängers. Es ist deshalb keine Sozialversicherungsleistung sondern eine Fürsorgeleistung.

12. Zuordnung zu den Säulen der sozialen Sicherung

In Deutschland gibt es drei Arten von Sozialleistungen:

Sozialversicherungsleistungen, Versorgungsleistungen und Fürsorgeleistungen

Zu welcher Leistungsart gehört das Arbeitslosengeld nach dem SGB 3?


A. Sozialversicherungsleistungen.
B. Versorgungsleistungen.
C. Fürsorgeleistungen.
Begründung: Das Arbeitslosengeld steht nach den §§ 136 ff. SGB 3 nur Arbeitslosen zu, die arbeitslosenversichert sind und eine gewisse Zeit Beiträge entrichtet haben. Damit gehört es zu den Sozialversicherungsleistungen.

13. Zuordnung zu den Säulen der sozialen Sicherung
Ein Soldat der Bundeswehr wird bei einem Auslandseinsatz verletzt. Wegen der erlittenen Beeinträchtigungen möchte er eine Entschädigung. Welche Art der sozialen Sicherung könnte einen Leistungsanspruch begründen? Welche Art von Leistung kommt für den verwundeten Soldaten in Betracht?
A. Sozialversicherungsleistungen.
B. Versorgungsleistungen.
C. Fürsorgeleistungen.
Begründung:

In Betracht kommt ein Anspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz, das die Versorgung von Soldaten bei Verletzungen in militärischen Einsätzen regelt (§ 1 BVG). Sozialversicherungsleistungen scheiden für den Soldaten aus, weil er im Gegensatz zu Arbeitnehmern nicht sozialversichert ist. Fürsorgeleistungen wie die Sozialhilfe nach dem SGB 2 oder SGB 12 scheiden nach § 5 Absatz 1 Satz 1 SGB 2 und § 2 SGB 12 ebenfalls aus, weil die speziellen Leistungen für Soldaten die Notlage bereits abwenden und vorrangig sind.



14. Verfassungsrechtliche Grundlagen der sozialen Sicherung
Das System der sozialen Sicherung beruht auf dem ...
A. Demokratieprinzip (Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 GG).
B. Bundesstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 1 GG).
C. Rechtsstaatprinzip (Artikel 20 Absatz 3 GG).
D. Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 1 GG).
E. Gewaltenteilungsprinzip (Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG).
F. Menschenwürdeprinzip (Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 GG).
Begründung: Das System der sozialen Sicherheit beruht auf dem Sozialstaatsprinzip, weil der Sozialstaat die in ihm lebenden Bürger in angemessen Umfang sozial absichern muss. Es beruht aber auch auf dem Grundsatz der Menschenwürde. Diese ist vom Staat nach Art. 1 Absatz 1 Satz 1 und Art. 1 Absatz 1 Satz 2 GG nicht nur zu achten sondern auch zu schützen. Der Staat muss also die Leistungen erbringen, die für ein menschenwürdiges Leben seiner Bürger erforderlich sind (Leistungsgrundrecht).

15. Lernzielkontrolle
Welche drei Säulen hat das System der sozialen Sicherung in Deutschland?
A. Vermögenswirksame Leistungen
B. Sozialversicherungsleistungen
C. Versorgungsleistungen
D. Fürsorgeleistungen
E. Schadensersatzleistungen
F. Dienstleistungen
Begründung: Nach Artikel 20 Absatz 1 GG gilt in Deutschland das Sozialstaatsprinzip. Darin ist die Gesellschaft zur Solidarität verpflichtet. An diesem Grundsatz orientieren sich die staatlichen Sozialversicherungen. Die Beamten- und Kriegsopferversorgung wird nach dem Versorgungsprinzip gewährleistet und Fürsorgeleistungen gibt es insbesondere in der Sozialhilfe, Jugendhilfe, Hilfe für behinderte Menschen und der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

16. Sozialversicherungen

Es gibt mehrere Arten der Sozialversicherung. Nach der Reihenfolge ihrer Entstehung sind das:
Die Unfallversicherung (SGB 7).
Die Rentenversicherung (SGB 6).
Die Krankenversicherung (SGB 5).
Die Arbeitslosenversicherung (SGB 3).
Die Pflegeversicherung (SGB 11). Versuchen Sie sich zu merken, in welchem SGB welche Sozialversicherungsleistung geregelt ist!

Wie viele Arten der Sozialversicherung gibt es?


Lösung: 5
Begründung:

Es gibt fünf Arten der Sozialversicherung.



17. Sozialversicherungen
Zur Sozialversicherung gehören
A. Lebensversicherung
B. Arbeitslosenversicherung
C. Gesetzliche Krankenversicherung
D. Gesetzliche Rentenversicherung
E. Gesetzliche Pflegeversicherung
F. Kfz-Haftpflichtversicherung
G. Gesetzliche Unfallversicherung
Begründung: Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist keine staatliche Versicherung und gehört deswegen nicht zur Sozialversicherung. Zwar gibt es bei der Kfz-Haftpflicht ausnahmsweise eine Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung, aber der Träger ist keine staatliche Behörde, sondern ein privates Unternehmen.

18. Private Versicherungen

Zwischen der privaten Versicherung und der Sozialversicherung bestehen erhebliche Unterschiede:

Die Beitragshöhe hängt in der privaten Versicherung von der Höhe des Risikos ab (sog. Wagnisprinzip). In der Sozialversicherung ist die Beitragshöhe dagegen unabhängig vom Wagnis. Der Versicherte mit einem geringen Wagnis finanziert in der Sozialversicherung die Versicherung des Versicherten mit einem hohen Wagnis mit (sog. Solidarprinzip).

In der privaten Versicherung ist die Beitragshöhe unabhängig vom Einkommen des Versicherten. In der gesetzlichen Sozialversicherung hängt die Beitragshöhe dagegen von der Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers ab (sog. Leistungsprinzip).

Daneben gibt es noch andere Unterschiede. So ist die private Versicherung in der Regel freiwillig. Eine Ausnahme ist insoweit die Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Sozialversicherung ist dagegen in der Regel eine Pflichtversicherung. Aber auch hier gibt es einige wenige Ausnahmen.

Welcher Versicherte muss in welcher Versicherung mehr Krankenversicherungsbeitrag bezahlen? Welche Aussagen treffen zu?


A. In der privaten Krankenversicherung muss der junge Gesunde mit hohem Einkommen mehr bezahlen.
B. In der privaten Krankenversicherung muss der alte Kranke mit geringem Einkommen mehr bezahlen.
C. In der gesetzlichen Krankenversicherung muss der junge Gesunde mit hohem Einkommen mehr bezahlen.
D. In der gesetzlichen Krankenversicherung muss der alte Kranke mit geringem Einkommen mehr bezahlen.
Begründung:

Die Antworten B und C sind zutreffend. B trifft zu, weil in der privaten Versicherung für die Beitragshöhe nicht das Einkommen des Versicherten, sondern dessen Wagnis maßgebend ist. Und C trifft zu, weil in der gesetzlichen Sozialversicherung nach § 3 SGB 5 wegen des in § 1 SGB 5 verankerten Solidarprinzips nicht das Wagnis, sondern das Einkommen für die Beitragshöhe maßgebend ist.



19. Privatversicherung und Sozialversicherung

Erklären Sie bitte die auf der linken Seite aufgelisteten Prinzipien für Versicherungen und entscheiden sie dann, ob diese in der Privatversicherung oder in der Sozialversicherung gelten, indem sie die links stehenden Prinzipien den rechts stehenden Kategorien per drag and drop zuordnen!

Freiwilligkeitsprinzip muss zugeordnet werden zu Privatversicherung

Pflichtmitgliedschaft muss zugeordnet werden zu Sozialversicherung

Wagnisprinziprinzip muss zugeordnet werden zu Privatversicherung

Solidarprinzip muss zugeordnet werden zu Sozialversicherung

Kapitaldeckungsprinzip muss zugeordnet werden zu Privatversicherung

Umlageverfahren muss zugeordnet werden zu Sozialversicherung


Begründung:

20. Finanzierung der Leistungen

Die Sozialversicherung unterscheidet sich von der privaten Versicherung auch hinsichtlich der Finanzierung der Versicherungsleistungen.

In der privaten Versicherung wird aus den Beiträgen der Versicherten ein Vermögen angespart, aus welchem die Leistungen an die Versicherten erbracht werden (sog. Kapitaldeckungsverfahren).

In der gesetzlichen Sozialversicherung werden dagegen die laufenden Leistungen aus den laufenden Beiträgen bezahlt (sog. Umlageverfahren). Abgesehen von einer kleinen Schwankungsreserve gibt es keine Kapitaldeckung für die zu erbringenden Leistungen.

Was macht die Versicherung mit den Beiträgen? Welche Aussagen treffen zu?


A. Die gesetzlichen Sozialversicherungen legen die Beiträge möglichst krisensicher an, um daraus später die Leistungen an die Versicherten finanzieren zu können.
B. Private Versicherungen legen die Beiträge möglichst krisensicher an, um daraus später die Leistungen an die Versicherten finanzieren zu können.
C. Die gesetzliche Sozialversicherung bezahlt aus den laufenden Beiträgen die laufenden Leistungen an die Versicherten.
D. Die privaten Versicherungen bezahlen aus den laufenden Beiträgen die laufenden Leistungen an die Versicherten.
Begründung: B und C treffen zu. B trifft zu, weil für die private Versicherungswirtschaft das Gebot der Kapitaldeckung gilt. C trifft zu, weil das Sozialgesetzbuch für die gesetzliche Sozialversicherung das Umlageverfahren vorsieht.

21. Gewinne und Verluste

Von welchen Faktoren hängt es in erster Linie ab, ob ein Sozialversicherungsträger Gewinne oder Verluste erwirtschaftet?


A. Von der Anzahl der bei dem Sozialversicherungsträger versicherten Mitglieder.
B. Von den Beitragseinnahmen und den Leistungsausgaben.
C. Von der Anzahl der konkurrierenden Sozialversicherungsträger. (z.B. AOK, Barmer, TKK, usw.).
D. Von der Härte des Wettbewerbs mit den anderen Sozialversicherungsträgern.
Begründung: Gewinn und Verlust ergeben sich aus dem Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben der Versicherung. Die Einnahmen sind die Mitgliedsbeiträge der Versicherten. Die Ausgaben bestehen aus den Versicherungsleistungen und den Verwaltungskosten für Personal und Gebäude. Die Entwicklung der Beiträge und die Entwicklung der Leistungsausgaben sind deshalb die wichtrigsten Faktoren für Gewinn oder Verlust des Sozialversicherungsträgers. In zweiter Linie entscheidet die Effizienz der Dienstleistungserbringung über den Erfolg des Sozialversicherungsträgers, insbesondere der Anteil der Verwaltungskosten an den Gesamtausgaben.

22. Finanzierungsprobleme in der Sozialversicherung

Die umlagefinanzierte gesetzliche Sozialversicherung bekommt Finanzierungsprobleme, wenn die Beitragsentwicklung nicht mit der Ausgabenentwicklung Schritt hält. In vier Bereichen der Sozialversicherung gibt es Finanzierungsprobleme, weil die Leistungen an die Versicherten stärker steigen, als Löhne und Sozialversicherungsbeiträge:

In der Rentenversicherung ist dies so, weil medizintechnische, medizinische und pharmazeutische Entwicklungen die Lebenserwartung erhöhen, dadurch die Rentenbezugszeiten verlängern und damit die Rentenleistungen erhöhen. Gleichzeitig verringert sich die Anzahl der Beitragszahler durch die Verringerung der Geburtenrate und die Zunahme von Minijobs.

In der Krankenversicherung bewirken dieselben Entwicklungen eine Kostenexplosion im Gesundheitswesen, während die Krankenversicherungsbeiträge aus den oben ausgeführten Gründen nicht in gleichem Umfang steigen.

In der Arbeitslosenversicherung führen Automatisierung und Digitalisierung dazu, dass die Arbeit von Menschen zunehmend von Robotern und Computern übernommen wird. Eine Zunahme von Arbeitslosigkeit führt zu Mehrausgaben der Arbeitslosenversicherung bei gleichzeitig sich verringernen Beitragseinnahmen.

In der Pflegeversicherung bewirkt die Veränderung der Arbeitswelt mehr Mobilität in der Gesellschaft. Großeltern wohnen oft nicht mehr in der Nähe von ihren Kindern und Enkeln und sind auf entgeltliche Pflege Dritter angewiesen.

Welche Sozialversicherung erwirtschaftet Überschüsse?


A. Die Lebensversicherung.
B. Die gesetzliche Rentenversicherung.
C. Die gesetzliche Krankenversicherung.
D. Die Arbeitslosenversicherung.
E. Die gesetzliche Unfallversicherung.
F. Die gesetzliche Pflegeversicherung.
G. Die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Begründung: Nur Antwort E trifft zu. Die Unfallversicherung hat keine Finanzierungsprobleme, weil die Anzahl der Arbeitsunfälle durch konsequente Unfallverhütung und durch andere Veränderungen in der Arbeitswelt immer weiter zurück geht. Alle anderen Sozialversicherungszweige haben die oben beschriebenen Finanzierungsprobleme. Die Lebensversicherung (Antwort A) und die Kfz-Haftpflichtversicherung (Antwort G) sind gar keine Sozialversicherung.

23. Säulen der Sozialen Sicherung
Das Bürgergeld ist ...
A. eine Sozialversicherungsleistung.
B. eine Versorgungsleistung des Staates.
C. eine Fürsorgeleistung des Staates.
D. keine dieser Leistungen.
Begründung: Das Bürgergeld wird nicht nur für Mitglieder der Sozialversicherung gewährt. Und es wird auch nicht aus Beiträgen der Versichertengemeinschaft finanziert. Es ist daher anders als das Arbeitlosengeld nach dem SGB 3 keine Sozialversicherungsleistung. Vielmehr wird es aus Steuermitteln finanziert und wird nur Menschen in einer Notlage gewährt. Es zählt deshalb zu den Fürsorgeleistungen des Staates.

24. Finanzierung
Womit wird das Bürgergeld finanziert?
A. Arbeitslosenversicherungsbeiträge
B. sonstige Sozialversicherungsbeiträge
C. Steuereinnahmen
D. die Europäische Union
E. Unternehmen
F. Spenden
Begründung: Das Bürgergeld wird durch Steuern finanziert. Die Regel- und Mehrbedarfe werden durch den Bund finanziert, die Übernahme der Unterkunftskosten erfolgt durch die Kommunen und wird aus dem Landeshaushalt getragen. Ein sehr großer Teil des Sozialhaushalts von Bund und Ländern wird für das Bürgergeld ausgegeben.

25. Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld ist eine ...
A. Sozialversicherungsleistung.
B. Versorgungsleistung.
C. Fürsorgeleistung.
Begründung:

Das Arbeitslosengeld unterscheidet sich grundlegend vom früheren Arbeitslosengeld 2, dem heutigen Bürgergeld.

Das Arbeitslosengeld ist in den §§ 136 ff. SGB 3 geregelt. Es handelt sich nach diesen Vorschriften um eine Sozialversicherungsleistung für Mitglieder der Arbeitslosenversicherung, welche Beiträge gezahlt und die Anwartschaftszeit erfüllt haben, wenn sie arbeitslos geworden sind (Versicherungsfall).

Das unterscheidet das Arbeitslosengeld nach dem SGB 3 vom Bürgergeld nach dem SGB 2. Nur Letzteres ist eine Fürsorgeleistung des Staates.



26. Zuordnung zu den Säulen der sozialen Sicherung
Ordnen Sie bitte die neun links stehenden Sozialleistungen den rechtsstehenden drei Säulen der sozialen Sicherung per drag and drop zu!

Plfegegeld nach dem SGB 11 muss zugeordnet werden zu Sozialversicherungsleistungen

Pensionsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz muss zugeordnet werden zu Versorgungsleistungen

Sozialhilfe nach dem SGB 12 muss zugeordnet werden zu Fürsorgeleistungen

Bürgergeld nach dem SGB 2 muss zugeordnet werden zu Fürsorgeleistungen

Arbeitslosengeld nach dem SGB 3 muss zugeordnet werden zu Sozialversicherungsleistungen

Wohngeld muss zugeordnet werden zu Fürsorgeleistungen

BAFöG muss zugeordnet werden zu Fürsorgeleistungen

Krankengeld nach dem SGB 5 muss zugeordnet werden zu Sozialversicherungsleistungen

Altersrente nach dem SGB 6 muss zugeordnet werden zu Sozialversicherungsleistungen


Begründung:

In Deutschland gibt es drei Säulen der sozialen Sicherung.
Und dementsprechend gibt es drei Arten von Sozialleistungen:

Sozialversicherungsleistungen

erhalten nur die ,Mitglieder einer Sozialversicherung,
und nur, wenn sie ausreichend Beiträge eingezahlt haben
und nur, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist

Versorgungsleistungen

erhalten nur Personen, die in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat stehen,
wenn sie in eine Notlage geraten sind.

Fürsorgeleistungen

werden aus Steuermitteln finanziert,
dienen der Beseitigung einer Notlage,
die nicht durch Unterhaltsleistungen oder vorrangige Sozialleistungen abgewendet werden kann (Nachrang).

Die Zuordnung der auf der linken Seite stehenden Sozialleistungen ergibt sich aus den oben stehenden Begriffsdefinitionen.



27. Krankenversicherung

In welchem SGB ist die Krankenversicherung geregelt? Die Kankenversicherung ist im SGB

geregelt.
Lösung: 5
Begründung: Die Krankenversicherung ist im SGB 5 geregelt.

28. Arbeitslosenversicherung
In welchem SGB ist die Arbeitslosenversicherung geregelt? Die Arbeitslosenversicherung ist im SGB

geregelt.
Lösung: 3
Begründung: Die Arbeitslosenversicherung ist im SGB 3 geregelt. Das Arbeitslosengeld ist in den §§ 136 ff. SGB 3 geregelt.

29. Arbeitslosengeld 2
In welchem SGB ist das Bürgergeld geregelt? Das Bürgergeld ist im SGB

geregelt.
Lösung: 2
Begründung: Das Bürgergeld ist in den §§ 19 ff. SGB 2 geregelt.

30. Zuordnungsaufgabe
Für die Klausur müssen Sie wissen, was in welchem Sozialgesetzbuch geregelt ist. Versuchen Sie bitte die links stehenden Themen den rechts aufgelisteten Büchern des Sozialgesetzbuchs zuzuordnen!

Pflegeversicherung muss zugeordnet werden zu SGB 11

Grundsicherung für Arbeitssuchende muss zugeordnet werden zu SGB 2

Verwaltungsverfahren für Sozialleistungsträger muss zugeordnet werden zu SGB 10

Krankenversicherung muss zugeordnet werden zu SGB 5

Unfallversicherung muss zugeordnet werden zu SGB 7

Kinder- und Jugendhilfe muss zugeordnet werden zu SGB 8

Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung muss zugeordnet werden zu SGB 3

Leistungsträger und allgemeine Regeln für die Gewährung von Sozialleistungen muss zugeordnet werden zu SGB 1

Sozialhilfe muss zugeordnet werden zu SGB 12


Begründung: Die Leistungsträger und die allgemeinen Regeln für die Gewährung von Sozialleistungen sind im SGB I geregelt. Das Verwaltungsverfahren für diese Sozialleistungsträger ist im SGB 10 geregelt. Das SGB 2 regelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Das SGB 3 regelt die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsförderung. Das SGB 5 regelt die Krankenversicherung. Das SGB 6 regelt die Rentenversicherung. Das SGB 7 regelt die Unfallversicherung und das SGB 11 regellt die Pflegeversicherung. Das SGB 8 regelt die Kinder- und Jugendhilfe, das SGB 9 regelt das Recht der Behinderung und das SGB 12 regelt die Sozialhilfe.

31. Leistung für ein 15 jähriges Kind
Welche Leistungen erhalten Kinder unter 15 Jahren, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Eltern leben, wenn die Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig ist?
A. Bundesausbildungsförderung nach § 12 BAFöG (Schüler-BAFöG) vom BAFöG-Amt (Studentenwerk)
B. Sozialhilfe nach den § 29 ff. SGB 12 vom Sozialamt
C. Bürgergeld für Nichterwerbsfähige nach § 23 SGB 2 vom Jobcenter
D. Unterhalt (wirtschafliche Jugendhilfe) nach § 39 SGB 8 vom Jugendamt
Begründung:

Nach § 23 SGB 2 bekommen Kinder unter 15 Jahren Bürgergeld für Nichterwerbsfähige, vorausgesetzt sie sind Teil einer Bedarfsgemeinschaft.

Dieser Anspruch geht nach § 5 Absatz 2 SGB 2 und § 2 SGB 12 dem Anspruch auf Sozialhilfe vor.

Schüler-BAföG steht Schülern an allgemeinbildenden Schulen nach § 12 BAFöG nur zu, wenn sie nicht mehr bei ihren Eltern wohnen.

Unterhaltsleistungen des Jugendamtes kommen nach § 39 SGB 8 ebenfalls nicht in Betracht, weil diese nur gewährt werden, wenn die Kinder oder Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht werden. Sie kommen nicht in Betracht, wenn die Kinder noch bei Ihren Eltern wohnen.



32. Ausschluss der Berechtigung
Erhalten Asylbewerber Unterstützung nach dem SGB 2?
A. Ja
B. Nein
Begründung:

Nach § 7 Abs.1 Satz 2 SBG 2 erhält diese Personengruppe Leistungen nach dem Asylbewerberleisungsgesetz und keine nach dem SGB 2.