F und M sind verheiratet. Sie haben keine Kinder. M arbeitet hart und verdient gut. F ist Hausfrau. Sie trennt sich von M. Hat F einen Anspruch auf Unterhalt gegen M bis zu ihrer Ehescheidung? Wo steht die Anspruchsgrundlage? Das steht in §
Unterschiede | zwischen Trennungsunterhalt | und Scheidungsunterhalt |
Zeitraum: | Von der Trennung bis zur Scheidung | Von Scheidung bis Wegfall des Unterhaltsgrundes |
Prinzip: | Fortsetzung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1361) | Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569) |
Unterhaltsgrund: | nicht erforderlich! | erforderlich! (§§ 1570 ff.) |
Gründe: | nicht erforderlich! | Kinderbetreuung, Krankheit, Behinderung, Alter u.ä. |
Verzicht: | unmöglich analog § 1614 | möglich nach § 1585c |
Berechnung: | Trennungs- und Scheidungsunterhalt werden einheitlich nach Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle berechnet. |
F und M sind verheiratet. Sie haben keine Kinder. M arbeitet hart und verdient gut. F ist Hausfrau. Sie trennt sich von M. Hat F einen Anspruch auf Unterhalt gegen M bis zu ihrer Ehescheidung?
Unterschiede | zwischen Trennungsunterhalt | und Scheidungsunterhalt |
Zeitraum: | Von der Trennung bis zur Scheidung | Von Scheidung bis Wegfall des Unterhaltsgrundes |
Prinzip: | Fortsetzung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1361) | Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569) |
Unterhaltsgrund: | nicht erforderlich! | erforderlich! (§§ 1570 ff.) |
Gründe: | nicht erforderlich! | Kinderbetreuung, Krankheit, Behinderung, Alter u.ä. |
Verzicht: | unmöglich analog § 1614 | möglich nach § 1585c |
Berechnung: | Trennungs- und Scheidungsunterhalt werden einheitlich nach Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle berechnet. |
F und M haben keine Kinder. M arbeitet hart und verdient gut. F ist Hausfrau. Sie lässt sich von M scheiden. Hat F einen Anspruch auf Unterhalt gegen M nach ihrer Ehescheidung? (Überlegen Sie zuerst, wo das im BGB geregelt sein könnte.)
Unterschiede | zwischen Trennungsunterhalt | und Scheidungsunterhalt |
Zeitraum: | Von der Trennung bis zur Scheidung | Von Scheidung bis Wegfall des Unterhaltsgrundes |
Prinzip: | Fortsetzung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1361) | Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569) |
Unterhaltsgrund: | nicht erforderlich! | erforderlich! (§§ 1570 ff.) |
Gründe: | nicht erforderlich! | Kinderbetreuung, Krankheit, Behinderung, Alter u.ä. |
Verzicht: | unmöglich analog § 1614 | möglich nach § 1585c |
Berechnung: | Trennungs- und Scheidungsunterhalt werden einheitlich nach Abschnitt B der Düsseldorfer Tabelle berechnet. |
F und M sind verheiratet. Sie haben keine Kinder. M arbeitet hart und verdient gut. F ist Hausfrau. Sie trennt sich von M. Wie hoch ist der Anspruch von F auf Trennungsunterhalt?
Nach § 1361 Absatz 4 BGB ist der Trennungsunterhalt in bar zu leisten.
Der Bedarf des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten begrenzen jeweils die Unterhaltshöhe. Für den Scheidungsunterhalt ist das in den §§ 1578 und 1581 BGB geregelt und das gilt für den Trennungsunterhalt entsprechend. Die Unterhaltshöhe entspricht deshalb dem niedrigeren der beiden Beträge.
In welchem Abschnitt der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) ist die Berechnung von Trennungs- und Scheidungsunterhalt beschrieben?
Arbeiten Sie bitte in der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) die Anmerkungen I bis IV durch und versuchen Sie sich die Struktur einzuprägen.
Dazu sollen Sie jetzt eine kleine Zuordnungsübung machen. Ordnen Sie bitte Ihre links aufgelisteten THEMENGEBITE den rechts angezeigten ABSÄTZEN des Abschnittes B der Düsseldorfer Tabelle per drag and drop zu!
Angemessener Bedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei vollem Unterhaltsanspruch muss zugeordnet werden zu Anmerkung B I 1 a
Angemessener Bedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei Anspruch auf Aufstockungsunterhalt muss zugeordnet werden zu Anmerkung B I 1 b
Berücksichtigung des zu zahlenden Kindesunterhalts bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts muss zugeordnet werden zu Anmerkung B II
Eigenbedarf des unterhaltspflichtigen Ehegatten muss zugeordnet werden zu Anmerkung B III
Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten muss zugeordnet werden zu Anmerkung B IV
Berechnung von vollem Betreuungsunterhalt
Rechenschritte: | Vorschrift: | Beschreibung: |
Kindesunterhalt berechnen | DT A | Einstufung/Kindergeldanrechnung/LF/Rundung |
Ehegattenunterhalt: | DT B | Mindestbedarf/Angemessener Bedarf/Leistungsfähigkeit |
Mindestbedarf ermitteln | DT B IV b | 1120 € |
anrechenbares Einkommen | DT B II | = bereinigtes Netto des Pflichtigen - Kindesunterhalt |
angemessener Bedarf | DT B I1a | = 45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens + 50% aller sonstigen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen |
Eigenbedarf des Pflichtigen | DT B III a | 1510 € für Erwerbstätige, sonst 1370 € |
Leistungsfähigkeit | § 1581 | =Bereinigtes Netto-Eigenbedarf-Unterhalt an vorrangige Kinder |
Rundung auf volle Euro | § 1612a | Absatz 2 analog |
Klickreihenfolge: Wenn Sie auf der linken Seite den grünen Pfleil nach unten anklicken, blenden Sie zeilenweise eine Tabelle ein.
Die Tabelle enthält den Ablauf der Berechnung des vollen Betreuungsunterhalts.
Versuchen Sie sich nach jedem Klick den Rechenschritt einzuprägen.
In den nachfolgenden Übungen müssen Sie die jetzt gelernten Rechenschritte immer wieder anwenden!
Wie hoch ist nach der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) der Mindestbedarf einer geschiedenen Ehefrau, die ein Kind von unter drei Jahren betreut?
€.
Wie hoch ist der angemessene Bedarf einer geschiedenen Ehefrau, die ein gemeinsames Kind von unter drei Jahren betreut?
Wie hoch ist der Bedarf einer geschiedenen Ehefrau, die ein Kind von unter drei Jahren betreut?
Nur Antwort C trifft zu. Anspruchsgrundlage für den Betreuungsunterhalt nach einer Ehescheidung ist § 1570 BGB. Das Maß richtet sich nach § 1578 BGB.
Die genaue Höhe ist in dieser Vorschrift aber nicht geregelt. Die Rechtsprechung orientiert sich insoweit an der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS). Für den Scheidungsunterhalt gilt Abschnitt B. Der angemessene Bedarf von F richtet sich nach DT B II in Verbindung mit DT B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle. Der Mindestbedarf von F richtet sich nach DT B IV b der Düsseldorfer Tabelle. Ihr steht danach der angemessenen Bedarf zu, mindestens aber der Mindestbedarf. Maßgebend ist also der höhere der beiden Beträge.
Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau, die ein Kind von unter drei Jahren betreut?
In welcher Anmerkung des Abschnitts B der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) ist geregelt, wie sich gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder der Ehegatten auf die Höhe ihres Anspruchs auf angemessenen Trennungs- oder Scheidungsunterhalt auswirken?
Nur Antwort B ist richtig. Denn der angemessene Unterhalltsbedarf der geschiedenen Ehepartner bestimmt sich nach § 1578 BGB. Die Berechnung regeln die Unterhaltsleitlinien der Gerichte. Der angemessenene Bedarf beträgt nach B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle 45% des anrechenbaren bereinigten Nettoeinkommens. Dieses berechnet sich nach B II der Düsseldorfer Tabelle, indem man vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, die an die gemeinsamen kinder zu leistenden Unterhaltszahlungen abzieht. Dadurch verringert sich das für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen.
F und M haben sich scheiden lassen. Ihr gemeinsames Kind ist inzwischen drei Jahre alt geworden und lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. Muss F selbst durch die Aufnahme einer Arbeit zu ihrem eigenen Unterhalt beitragen? (Wo ist das geregelt?)
A. Nein. F muss nicht arbeiten gehen, weil das Kind noch den ganzen Tag betreut werden muss.
B. Ja. F muss aber nur eine Teilzeitbeschäftigung ausüben und ihr steht nur Aufstockungsunterhalt zu.
C. Ja. F muss voll arbeiten gehen und sie erhält nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung keinen Unterhalt mehr.
Begründung:
Ist das Kind noch keine drei Jahre alt, muss der kinderbetreuende Elternteil nach § 1570 BGB gar nicht arbeiten.
Ist das Kind älter kann nach § 1574 BGB eine Teilzeiterwerbstätigkeit erwartet werden und dem unterhaltsberechtigten Elternteil steht nur noch der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Absatz 2 BGB zu.
Erst wenn das Kind etwa zehn Jahre alt ist, kann vom kinderbetreuenden Elternteil eine Vollzeiterwerbstätigkeit erwartet werden und diesem steht dann wegen des Prinzips der Eigenverantwortung kein Unterhaltsanspruch mehr zu.
F und M haben sich scheiden lassen. Ihr gemeinsames Kind ist inzwischen drei Jahre alt geworden und lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F bekommt das Kindergeld für K und hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1000 € durch eine Halbtagstätigkeit. Wo ist geregelt, wie hoch das für den Bedarf nach Ehegattenunterhalt relevante anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen in einer Ehe mit Kindern ist? Das steht in der Düsseldorfer Tabelle in Anmerkung
Das für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen verringert sich nach B II der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS), indem vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, die an die erstrangigen Kinder zu leistenden Unterhaltszahlungen abgezogen werden.
F und M haben sich scheiden lassen. Ihr gemeinsames Kind ist inzwischen drei Jahre alt geworden und lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F bekommt das Kindergeld für K und hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1000 € durch eine Halbtagstätigkeit. Wieviel Unterhalt steht K von M zu, wenn man Rückstufungen wegen Mangelalls und Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags außer Betracht lässt? Das sind
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 3.000 € schuldet M seinem Kind K Unterhalt nach Stufe 4. Das sind unter 552 €. Unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung bleibt ein angemessener Bedarf von 427 € (552-125=427).
M ist auch leistungsfähig, um den Bedarf von K zu decken (3000-1450=1550).
F und M haben sich scheiden lassen. Ihr gemeinsames Kind ist inzwischen drei Jahre alt geworden und lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F bekommt das Kindergeld für K und hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1000 € durch eine Halbtagstätigkeit. Wie hoch ist das für den Bedarf der F maßgebliche Einkommen des M nach Anmerkung B II der Düsseldorfer Tabelle, wenn man Rückstufungen wegen Mangelalls und Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags außer Betracht lässt? Das sind
Das für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen verringert sich nach B II der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS), indem man vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, die an die erstrangigen Kinder zu leistenden Unterhaltszahlungen abzieht.
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 3.000 € schuldet M seinem Kind K Unterhalt nach Stufe 4. Das sind unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung 427 € (552-125=427).
Für die Aufteilung zwischen den Ehegatten stehen deshalb nur noch 2573 € Einkommen zur Verfügung (3000-427=2573).
F und M haben sich scheiden lassen. Ihr gemeinsames Kind ist inzwischen drei Jahre alt geworden und lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F bekommt das Kindergeld für K und hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1000 € durch eine Halbtagstätigkeit. Wie hoch ist der von M zu deckende Mindestbedarf von F? Das sind
Nach Anmerkung B IV a der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) beträgt der Mindestbedarf von F 1450 €, da der höhere Mindestbedarf für Erwerbstätige Anwendung finden muss.
Allerdings muss M diesen Mindestbedarf nicht voll decken, weil er nach § 1573 Absatz 2 BGB nur Aufstockungsunterhalt schuldet. In Höhe von 1000 € kann F ihren Mindestbedarf selbst decken, sodass M nur noch die verbleibenden 450 € decken muss (1450-1000=450).
F und M haben sich scheiden lassen. Ihr gemeinsames Kind ist inzwischen drei Jahre alt geworden und lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F bekommt das Kindergeld für K und hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1000 € durch eine Halbtagstätigkeit. Wie hoch ist der angemessene Bedarf von F? Das sind
Das für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen verringert sich nach B II der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS), indem man vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, die an die gemeinsamen erstrangigen Kinder zu leistenden Unterhaltszahlungen abzieht. Für die Aufteilung zwischen F und M stehen vom bereinigten Nettoeinkommen des M nur noch 2573 € Einkommen zur Verfügung (3000-427=2573).
Nach Anmerkung B I 1 b der Düsseldorfer Tabelle (siehe im MENU unter LINKS) stehen F 45% der Differenz der beiderseitigen anrechenbaren Einkommen als Bedarf zu.
Differenzmethode: M hat ein anrechenbares Einkommen von 2573 € und F hat eines von 1000 €. Die Differenz beträgt 1573 € (2573-1000=1573). Davon stehen F 45% als angemessener Bedarf zu. Das sind 707,85 € (1573 x 45% = 707,85).
18. Bedarf von F
F und M haben sich scheiden lassen. Ihr gemeinsames Kind ist inzwischen drei Jahre alt geworden und lebt bei F. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3000 €. F bekommt das Kindergeld für K und hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1000 € durch eine Halbtagstätigkeit. Wie hoch ist der Bedarf von F unter Berücksichtigung ihres angemessenen Bedarfs und ihres Mindestbedarfs? Das sind